1. Der Einstufung eines Verstoßes gegen waffenrechtliche Vorschriften als gröblich im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG steht eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO nicht entgegen.
2. Die Frage, wieviel Zeit seit der Feststellung der Tatsachen, aus denen auf die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG und § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG geschlossen wurde, verstrichen sein muss, um nach einem erfolgten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis bzw. einer erfolgten Entziehung des Jagdscheins erneut eine waffenrechtliche Erlaubnis bzw. einen Jagdschein erteilen zu können, lässt sich nicht statisch beantworten. Vielmehr bedarf es einer sorgfältigen Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalles.
(Leitsätze des Gerichts)
Heft 10/2024 – Ab Seite 418
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Verwaltungsrecht – § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit
OVG Greifswald (Beschluss vom 18.06.2024 – 1 M 581/23)
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