Heft 11/2013 – Ab Seite 421

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AT / SchuldR BT – §§ 140, 550, 578, 580a Abs. 2 BGB
Umdeutung der fristlosen in eine ordentliche Kündigung; Schriftform für Beginn des Mietverhältnisses
BGH (Urteil vom 24.07.2013 – XII ZR 104/12)

1. Eine Umdeutung einer fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ist dann zulässig und angebracht, wenn – für den Kündigungsgegner erkennbar – nach dem Willen des Kündigenden des Mietverhältnisses in jedem Falle zum nächstmöglichen Termin beendet werden soll.
(Leitsatz des Bearbeiters)
2. Eine Bestimmung in einem Mietvertrag über den Beginn des Mietverhältnisses genügt dann der Schriftform des § 550 BGB, wenn die Kriterien, an die die Vertragsparteien den Vertragsbeginn knüpfen, dessen eindeutige Bestimmung ermöglichen.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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