Heft 11/2013 – Ab Seite 445

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Vermögensdelikte – §§ 242, 263, 263 a StGB
Abgrenzung von Diebstahl und Computerbetrug bei Selbstbedienungskassen
OLG Hamm (Beschluss vom 08.08.2013 – III – 5 RVs 56/13)

1. Kein Computerbetrug, sondern ein Diebstahl liegt vor, wenn an einer Selbstbedienungskasse aufgrund eines falschen eingescannten Strichcodes ein zu geringer Kaufpreis gezahlt wird und der Täter anschließend mit der Ware das Geschäft verlässt.
2. Das tatbestandsausschließende Einverständnis in den Gewahrsamswechsel eines Ladeninhabers, der Selbstbedienungskassen aufstellt, ist bedingt mit der ordnungsgemäßen Bedienung dieser Kassen.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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