Heft 11/2014 – Ab Seite 443

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FamR – § 1361a Abs. 2 BGB
Zuweisung einer Hündin bei getrennt lebenden Eheleuten
OLG Stuttgart (Beschluss vom 11.04.2014 – 18 UF 62/14)

1. Die Zuweisung eines Hundes bei getrennt lebenden Eheleuten richtet sich nach den Regeln über die Hausratsverteilung des § 1361a BGB.
2. Bei den Billigkeitserwägungen iSd § 1361a Abs. 2 BGB handelt es sich weniger um solche, die das Wohl des Hundes betreffen, als vielmehr um solche, die eine sinnvolle Teilhabe der getrennt lebenden Eheleute an den zur Disposition stehenden „Haushaltsgegenständen“ und damit auch an Tieren ermöglichen.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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