Da es für das in Brand setzen eines Gebäudes genügt, wenn dessen wesentliche Bestandteile so vom Feuer erfasst sind, dass sie auch nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffs selbständig weiterbrennen, muss sich der Vorsatz auch nur darauf beziehen.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2014, Strafrecht, Heft 11/2014
Heft 11/2014 – Ab Seite 445
1,99 €
Strafrecht AT / Vermögensdelikte – §§ 16, 303, 305, 306, 306 a StGB
Vorsatzanforderungen bei der Brandstiftung
BGH (Urteil vom 10.06.2014 – 3 StR 210/14)
incl. 19% VAT