Heft 11/2014 – Ab Seite 453

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Polizeirecht – §§ 3, 23, 34 BPolG
Identitätsfeststellung auf dem Bahnhofsvorplatz
BVerwG (Urteil vom 28.05.2014 – 6 C 4.13)

1. Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (§ 3 Abs. 1 BPolG). Maßgeblich für die Bestimmung des Begriffs “Bahnanlage” ist die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).
2. Als “Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern” (§ 4 I 2 EBO) sind danach nur solche Flächen im Vorfeld eines Bahnhofs einzustufen, bei denen objektive, äußerlich klar erkennbare, d.h. räumlich präzise fixierbare Anhaltspunkte ihre überwiegende Zuordnung zum Bahnverkehr im Unterschied zum Allgemeinverkehr belegen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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