Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der in der Fachgerichtsbarkeit entwickelte Begriff der Schmähkritik eng definiert. Auch eine überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur dann kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben
(Leitsatz des Bearbeiters)
Heft 11/2014 – Ab Seite 458
1,99 €
Verfassungsrecht – Art. 5 GG, § 185 StGB
Wenn Richter „auf die schiefe Bahn geraten“
BVerfG (Beschluss vom 28.07.2014 – 1 BvR 482/13)
Weitere Hefte
Ähnliche Produkte
-
Heft 01/2014
Heft 01/2014 – Ab Seite 038
1,99 €Staatshaftungs- und Finanzverfassungsrecht – Art. 34 S. 1 GG; Art. 104a GG; § 839 BGB
Schadensersatz wegen Beschädigung eines Bundeswehrfahrzeuges durch Landesbediensteten
BGH (Urteil vom 07.11.2013 – III ZR 263/12) -
Heft 01/2014
Heft 01/2014 – Ab Seite 025
1,99 €Nichtvermögensdelikte / Vermögensdelikte – §§ 123,223, 224, 249, 250 StGB
Tatbeute als gefährliches Werkzeug
BGH (Urteil vom 17.10.2013 – 3 StR 263/13) -
Heft 01/2014
Heft 01/2014 – Ab Seite 028
1,99 €Nichtvermögensdelikte / Vermögensdelikte – §§ 223, 224, 240,249, 250, 253, 255 StGB
Erzwungener Geschlechtsverkehr mit einer Prostituierten als Vermögenswert
BGH (Beschluss vom 1.8.2013 – 4 StR 189/13) -
Heft 01/2014
Heft 01/2014 – Ab Seite 012
1,99 €SchuldR BT – § 439 Abs. 3 BGB
Berufung auf die Einrede des § 439 Abs. 3 S.1 BGB auch noch im Nacherfüllungsprozess?
BGH (Urteil vom 16.10.2013 – VIII ZR 273/12)