1. Die Versammlung unter dem Motto „Tag der Patrioten“ fällt grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, da Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend auf Grund des Verhaltens von Gegendemonstranten zu befürchten sind. Gegen eine friedliche Versammlung kann nur unter den besonderen, eng auszulegenden Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden. Dies setzt voraus, dass die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Schutz der Versammlung nicht in der Lage wäre, obwohl sie sich bemüht hat, externe Polizeikräfte hinzuzuziehen.
2. Lassen sich angesichts nicht vorhersehbarer Entwicklungen oder außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall die benötigten Polizeikräfte am Veranstaltungstag auch unter Hinzuziehung externer Kräfte nicht rechtzeitig bereitstellen, verlangt eine verhältnismäßige Beschränkung des Art. 8 Abs. 1 GG auch die Prüfung einer zeitlichen Verschiebung der Versammlung anstelle eines Verbots als milderes Mittel.
3. Geht das Verwaltungsgereicht im Eilverfahren vertretbar davon aus, dass unter dem besonderen Zeitdruck die Frage, ob das Verbot der Versammlung auf einen polizeilichen Notstand gestützt werden konnte, nicht aufklärbar ist, ist im Wege einer Folgenabwägung – unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs – zu entscheiden, ob das Aussetzungs- gegenüber dem Vollziehungsinteresse überwiegt. Der Bedeutung der Versammlungsfreiheit ist dabei hinreichend Rechnung zu tragen.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 11/2015 – Ab Seite 459
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Versammlungsrecht – Art. 8 Abs. 1 GG; § 15 Abs. 1 BVersG
„Tag der Patrioten“ auf der Kippe?
OVG Hamburg (Beschluss vom 11.09.2015 – 4 Bs 192/15)
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