Heft 11/2020 – Ab Seite 437

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SachenR – §§ 854, 855, 932, 935 BGB
Zum Abhandenkommen eines Kfz im Rahmen einer Probefahrt
BGH (Urteil vom 18.09.2020 – V ZR 8/19)

1. Ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug unternimmt, ist nicht Besitzdiener des Verkäufers.
2. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten auf öffentlichen Straßen für eine gewisse Dauer (hier eine Stunde) ist keine Besitzlockerung, sondern führt zu einem freiwilligen Besitzverlust.
3. Wird das Fahrzeug in einem solchen Fall nicht zurückgegeben, liegt daher kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB vor.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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