Für das unmittelbare Ansetzen zu einer Diebstahlsverwirklichung genügt es, wenn der Täter mit seinem Angriff auf einen Wegnahmeschutzmechanismus beginnt, wenn nach seiner Vorstellung nach Überwindung des Mechanismus keine weiteren wesentlichen Zwischenakte bis zur Wegnahme mehr erforderlich sind. Nicht erforderlich ist, dass der Täter tatsächlich den Schutzmechanismus überwindet.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2020, Strafrecht, Heft 11/2020
Heft 11/2020 – Ab Seite 449
1,99 €
Vermögensdelikte – §§ 22, 23, 24, 242, 243, 244, 303, 304 StGB
Diebstahlsversuch bei Schutzmaßnahmen
BGH (Beschluss vom 28.04.2020 – 5 – StR 15/20)
incl. 19% VAT