1. Da auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität gilt, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat.
2. Zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, zählen insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehört, zumal den Staat insoweit eine grundrechtliche Schutzpflicht trifft.
3. Als mildere Mittel gegenüber einem Versammlungsverbot gem. § 15 Abs. 1 1. Alt. VersG kommen insbesondere gem. § 15 Abs. 1 2. Alt. VersG mögliche Auflagen mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände, Beschränkungen der Teilnehmerzahl, die Verpflichtung der Versammlungsteilnehmer zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, ihre Durchführung als ortsfeste Kundgebung anstatt als Aufzug oder die Verlegung an einen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdigen Alternativstandort in Betracht.
4. Bei der von der zuständigen Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose darf auch auf Vorerfahrungen zurückgegriffen werden.
(Leitsätze der Bearbeiter)
Heft 11/2020 – Ab Seite 457
1,99 €
Verfassungsrecht – § 32 Abs. 1 BVerfGG; Art. 8 GG
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