1. Die Bewertung der von der Covid-19-Pandemie ausgehenden Gefahr als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung einer Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich die Gefahr einer Erkrankung an Covid-19 im vorgesehenen Reisezeitraum (hier: Juni 2020) als ein nicht beherrschbares erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellte und aufgrund der pandemischen Lage die Gefahr einer Infektion bei Durchführung der Reise bestand, die dem gewöhnlichen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innewohnte.
2. § 651h Abs. 3 BGB setzt nicht voraus, dass die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände sich nur am Bestimmungsort der Reise oder in dessen unmittelbarer Nähe und nicht auch am Wohnort des Reisenden auswirken.
3. Der Tatbestand des § 651h Abs. 3 BGB ist erfüllt, wenn schon vor Beginn der Reise unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung zum Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt ist.
4. Die Beurteilung der Frage, ob die Durchführung der Reise aufgrund von außergewöhnlichen Umständen mit erheblichen und nicht zumutbaren Risiken verbunden ist, bedarf einer Würdigung aller für den Einzelfall relevanten Umstände und ist aus Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden im Rücktrittszeitpunkt vorzunehmen.
5. Individuelle Verhältnisse oder Eigenschaften des Reisenden wie das Alter sind jedenfalls dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn sie für die Durchführbarkeit der Reise erst aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB Bedeutung gewonnen haben und die daraus resultierenden Gefahren für den Reisenden (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer besonders betroffenen Risikogruppe) dem gewöhnlichen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innegewohnt haben.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 11/2022 – Ab Seite 429
1,99 €
SchuldR BT – § 651 h Abs. 1, 3 BGB; Art. 12 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2015/2302
Zum Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters bei Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn
BGH (Urteil vom 30.08.2022 – X ZR 66/21)
Weitere Hefte
Ähnliche Produkte
-
Heft 04/2013
Heft 04/2013 – Ab Seite 131
1,99 €SchadErsR – §§ 249, 251, 253 BGB
Erweiterung des Kommerzialisierungsgedankens auf Telefon-, Telefax- und Internetanschlüsse?
BGH (Urteil vom 24.01.2013 – III ZR 98/12) -
Heft 04/2013
Heft 04/2013 – Ab Seite 127
1,99 €SchuldR AT / BT – §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 631 BGB
Zu den Rücksichtnahmepflichten des Bestellers gegenüber dem Werkunternehmer
BGH (Urteil vom 24.01.2013 – VII ZR 98/12) -
Heft 02/2013
Heft 02/2013 – Ab Seite 063
1,99 €DeliktsR – §§ 832, 839 BGB, Art. 34 GG
Beweislastumkehr analog § 832 Abs. 1 S.2 BGB bei Amtshaftung aus § 839 BGB – „Kindertagesstätte“
BGH (Urteil vom 13.12.2012 – III ZR 226/12) -
Heft 01/2013
Heft 01/2013 – Ab Seite 011
1,99 €SchuldR BT – § 536 BGB
Mangel der Mietsache iSd § 536 BGB durch Verstoß des Vermieters gegen eine Konkurrenzschutzklausel?
BGH (Urteil vom 10.10.2012 – XII ZR 117/10)