Heft 11/2022 – Ab Seite 450

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Strafprozessrecht – §§ 32a, 158 StPO; §§ 77 ff StGB
Keine wirksame Strafantragsstellung durch einfache E-Mail
BGH (Beschluss vom 12.05.2022 – 5 Str 398/21)

1. Eine Strafantragsstellung mittels einer „einfachen“ E-Mail genügt nicht dem Formerfordernis des § 158 Abs. 2 StPO und ist deshalb formunwirksam.
2. Dies gilt auch, wenn die E-Mail zwischen dienstlichen Postfächern zweier Behörden verschickt wurde, sofern kein sicherer Übermittlungsweg nach § 32a Abs. 4 StPO und keine Signatur vorlagen.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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