Heft 11/2023 – Ab Seite 439

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ZPO – §§ 130, 171, 177, 253 Abs. 2, 4 ZPO
(Un-) Zulässigkeit einer Klage mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers
BGH (Urteil vom 07.07.2023 – V ZR 210/22)

Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus; die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, reicht hierfür nicht aus.

(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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