Heft 11/2023 – Ab Seite 453

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Verfassungsrecht – § 64 Abs. 1 BVerfGG
Unzulässiger Organstreit der NPD im Organstreit wegen Finanzierungsausschluss
BVerfG (Beschluss vom 20.06.2023 – 2 BvE 1/17)

1. An einer rechtserheblichen Maßnahme iSv. § 64 Abs. 1 BVerfGG fehlt es, wenn der Antragsgegenstand zwar die Möglichkeit einer Beeinträchtigung organschaftlicher Rechte des Antragstellers eröffnet, aber der verfassungsrechtliche Status des Antragstellers durch den Antragsgegenstand noch nicht unmittelbar betroffen ist.

2. An der gem. § 64 Abs. 1 BVerfGG im Organstreitverfahren notwendigen Antragsbefugnis fehlt es, wenn der Antragsteller mit dem Verfahren erkennbar nicht das Ziel einer Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis verfolgt, sondern die Verfassungsmäßigkeit einer Maßnahme abstrakt zur Prüfung stellt.

(Leitsätze des Bearbeiters)

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