1. An einer rechtserheblichen Maßnahme iSv. § 64 Abs. 1 BVerfGG fehlt es, wenn der Antragsgegenstand zwar die Möglichkeit einer Beeinträchtigung organschaftlicher Rechte des Antragstellers eröffnet, aber der verfassungsrechtliche Status des Antragstellers durch den Antragsgegenstand noch nicht unmittelbar betroffen ist.
2. An der gem. § 64 Abs. 1 BVerfGG im Organstreitverfahren notwendigen Antragsbefugnis fehlt es, wenn der Antragsteller mit dem Verfahren erkennbar nicht das Ziel einer Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis verfolgt, sondern die Verfassungsmäßigkeit einer Maßnahme abstrakt zur Prüfung stellt.
(Leitsätze des Bearbeiters)