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Heft 11/2024 – Ab Seite 421 bis 458

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BGB AT – §§ 133, 157 BGB
Ergänzende Vertragsauslegung bei Steuerfestsetzungsverjährung
BGH (Urteil vom 25.07.2024 – VII ZR 84/21)

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Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird nicht dadurch beeinflusst, dass es – etwa wegen
eingetretener Festsetzungsverjährung – nicht mehr zu einer Steuerfestsetzung kommen wird und der Bauunternehmer daher keine Umsatzsteuer mehr an den Fiskus abführen muss.

(Amtlicher Leitsatz der Gerichte)