Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind
dem Zustellungsbetreiber nicht zuzurechnen (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Juli 2023 – V ZR 215/21 Rn. 6, NJW
2023, 2945). Zu solchen Verzögerungen gehören auch Versäumnisse, die bei der Ausführung der Zustellung von dem Zustellorgan verursacht worden sind.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)