1. Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität ist die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Entziehung der Freiheit iSv. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG zu qualifizieren, die den Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG abermals auslöst.
2. Die medizinische Behandlung einer Person gegen ihren natürlichen Willen greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein, weil ein solcher Eingriff in das
Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit keine schädigende Zielrichtung voraussetzt. Dieses Grundrecht schützt die körperliche Integrität der Person und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht; zu seinem traditionellen Gehalt gehört der Schutz gegen eine staatliche Zwangsbehandlung.
(Leitsätze des Bearbeiters)