Heft 12/2013 – Ab Seite 471

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SchuldR AT / BT – §§ 307, 443 BGB
Werkstattbindung in Garantiebedingungen eines Dritten beim Gebrauchtwagenkauf
BGH (Urteil vom 25.09.2013 – VIII ZR 206/12)

1. In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Gebrauchtwagengarantie, die der Fahrzeugkäufer/Garantienehmer gegen Entgelt erwirbt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung [von]… WM 2008, 263; …WM 2008, 559; …VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).
2. Für die Frage der Entgeltlichkeit der Garantie macht es keinen Unterschied, ob für die Garantie ein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird oder ob der Käufer/Garantienehmer für das Fahrzeug und die Garantie einen Gesamtkaufpreis zu zahlen hat (Fortführung [von]… NJW 2011, 3510).
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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