Heft 12/2014 – Ab Seite 475

1,99 

SKU 122014-475 Kategorien , ,

SchuldR AT/BT – §§ 305 c, 307, 308 Nr. 5, 535, 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB
Zur Wirksamkeit der formularmäßigen Umlage von Nebenkosten bei Mietvertrag über Geschäftsräume
BGH (Versäumnisurteil vom 10.09.2014 – XII ZR 56/11)

1. Die Umlage von „Verwaltungskosten“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Mietvertrages über Geschäftsräume ist weder überraschend im Sinne von § 305 c BGB, noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, auch wenn die Klausel keine Bezifferung oder höhenmäßige Begrenzung der Verwaltungskosten enthält (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 183, 299 und NJW 2013, 41).
2. Die formularmäßige Auferlegung der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich genutzter Flächen und Anlagen auf den Mieter ohne Beschränkung der Höhe nach verstößt gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB (im Anschluss an Senatsurteil NJW-RR 2006, 84).
3. Die formularmäßig vereinbarte Klausel eines Gewerberaumietvertrages, die dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum belegenen Ladenlokals als Nebenkosten zusätzlich zu den Kosten der „Verwaltung“ nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des „Center-Managements“ gesondert auferlegt, ist intransparent und daher gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam (im Anschluss an Senatsurteile NJW 2012, 54 und NJW 2013, 41).
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

Weitere Hefte