1. Wenn ein zugesendetes Angebotsschreiben durch die äußere Gestaltung den Eindruck erweckt, dass es sich um eine amtliche Kostenforderung handelt, liegt eine Täuschungshandlung mit entsprechender Irrtumserregung im Sinne von § 263 StGB vor. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass die Täuschung bei sorgfältiger Prüfung erkennbar war.
2. Eine Eintragung in eine Datenbank stellt keinen, den Vermögensschaden entfallen lassenden Umstand dar, wenn diese Eintragung auf Grund ihres nahezu völlig fehlenden Informationsgehaltes keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert aufweist.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Jahrgang 2014, Strafrecht, Heft 12/2014
Heft 12/2014 – Ab Seite 491
1,99 €
Vermögensdelikte – §§ 25, 263 StGB
Betrug durch „Angebotsrechnungen“
BGH (Urteil vom 28.05.2014 – 2 Str 437/13)
incl. 19% VAT