Heft 12/2015 – Ab Seite 500

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Verfassungsrecht – Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG, § 185 StGB
Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung gem. § 185 StGB
BVerfG (Beschluss vom 28.09.2015 – 1 BvR 3217/14)

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer eine Beschwerdebefugnis geltend macht, indem er behauptet, durch den Beschwerdegegenstand in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte verletzt zu sein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Insofern werden durch das Recht zur Verfassungsbeschwerde nicht alle subjektiven Rechte einer Person, auch nicht alle subjektiven öffentlichen Rechte geschützt. Entscheidungsmaßstab sind lediglich die Grundrechte nach Art. 1 bis 19 GG sowie die grundrechtsähnlichen Rechte gem. Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG. Zu den rügefähigen Rechten gehören daher weder Art. 20 Abs. 1 und 3 GG noch die Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention.
2. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit werden dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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