Der Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung bedarf es trotz Konkurrenz zwischen einem gemeinschaftlichen öffentlichen Testament und einer später errichteten eigenhändigen Verfügung von Todes nicht, wenn auch das Nachlassgericht in einem Erbscheinsverfahren nur auf die Zweifelsregelung des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgreifen könnte.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2016, Heft 12/2016
Heft 12/2016 – Ab Seite 473
1,99 €
ErbR – §§ 2270, 2271 BGB; §§ 22, 35 Abs. 1 GBO
Zur Notwendigkeit der Vorlage eines Erbscheins
OLG München (Beschluss vom 21.10.2016 – 34 Wx 331/16)
incl. 19% VAT