Heft 12/2019 – Ab Seite 487

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Strafrecht AT – §§ 22, 23, 26, 30, 211 StGB
Unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen
BGH (Urteil vom 08.05.2019 – 1 StR 76/19)

1. Eine Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung setzt voraus, dass man zum Bestimmen bereits unmittelbar angesetzt hat.
2. Ein unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen liegt nur vor, wenn durch das Verhalten des Einwirkenden aus seiner Sicht bereits eine konkrete Rechtsgutsgefährdung gegeben ist.
3. Dies ist nicht der Fall, wenn aus Sicht des Einwirkenden, die Entscheidung zur Bereitschaft der Tatbegehung des vermeintlichen Haupttäters noch von einem weiteren Verhalten des Einwirkenden anhängt. Bei einem solchen – vom Einwirkenden beim Haupttäter angenommenen – „Entscheidungsvorbehalt“ ist der Einwirkende noch straflos.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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