Heft 12/2020 – Ab Seite 499

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Verwaltungsrecht – Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 GG; § 23 Abs. 1 HmbVwVG
Durchsuchung einer Wohnunterkunft von ausreisepflichtigen Asylbewerbern
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 18.08.2020 – 42 Bf 160/19)

1. Bewohnen Asylbewerber in einer öffentlichen Gemeinschaftsunterkunft zwei ihnen zur alleinigen Nutzung zugewiesene, für sie verschließbare Zimmer und nutzen sie darüber hinaus allen Bewohnern der Unterkunft zur Verfügung stehende Gemeinschaftsräume (Küche, Bad), handelt es sich (nur) bei den beiden Zimmern um eine Wohnung im Sinne von Art. 13 GG und § 23 Abs. 1 HmbVwVG.
2. Regelmäßig stellt das Betreten einer Wohnung durch Behördenmitarbeiter, um dort Personen zum Zwecke der Abschiebung aufzufinden und zu ergreifen, eine Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG und § 23 HmbVwVG dar. Dabei ist auf die ex ante Perspektive des handelnden Behördenmitarbeiters abzustellen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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