1. Für Maßnahmen gegenüber schulischen Behörden (hier: mit dem Ziel der Unterlassung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen) ist der Rechtsweg zu den Familiengerichten im Verfahren nach § 1666 Abs. 1 und 4 BGB nicht eröffnet; zuständig sind ausschließlich die Verwaltungsgerichte.
2. Eine Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht kommt wegen unüberwindbar verschiedener Prozessmaximen beider Verfahrensordnungen nicht in Betracht (im Anschluss an BVerwG NJW 2021, 2600).
3. Elterliche Eingaben mit dem Ziel des Erlasses von Anordnungen gegenüber schulischen Behörden geben regelmäßig keine Veranlassung, Vorermittlungen für ein Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten; das Verfahren ist dann einzustellen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2021, Heft 12/2021
Heft 12/2021 – Ab Seite 482
1,99 €
FamR / ProzessR – § 1666 Abs. 1 und 4 BGB; §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 151 Nr. 1 FamFG; § 17a Abs. 2 und 4 GvG
Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Familien- und dem Verwaltungsgericht
BGH (Beschluss vom 06.10.2021 – XII ARZ 35/21)
incl. 19% VAT