1. Eine Einwilligung eines Patienten in eine Zahnextraktion ist unwirksam, wenn der Zahnarzt nicht über die alternativen Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt und stattdessen die Extraktion als notwendig empfohlen hat.
2. Da bei einer Zahnextraktion größere Wunden im Mundraum entstehen, verbunden mit erheblichen Beeinträchtigungen, Entzündungsgefahren und Behandlungspflichten, stellen die für die Extraktion verwendeten Instrumente des Zahnarztes gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Ziff. 2 StGB dar. Dafür ist es ohne Belang, dass der Arzt diese Instrumente bei der Extraktion kunstgerecht eingesetzt hat.
(Leitsätze des Bearbeiters)
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