1. Kinder haben nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG einen Anspruch auf den Schutz des Staates, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können.
2. Ist das Kindeswohl gefährdet, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind hat insoweit einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des Staates (…). Diese Schutzpflicht gebietet dem Staat im äußersten Fall, das Kind von seinen Eltern zu trennen oder eine bereits erfolgte Trennung aufrechtzuerhalten.
(Leitsätze des Gerichts)
Jahrgang 2022, Öffentliches Recht, Heft 12/2022
Heft 12/2022 – Ab Seite 495
1,99 €
Verfassungsrecht – Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 6 Abs. 2 GG
Verfassungsbeschwerde gegen die Rückübertragung elterlicher Rechte auf die Eltern
BVerfG (Beschluss vom 05.09.2022 – 1 BvR 65/22) – im Heft ab Seite 495
incl. 19% VAT