1. Protestcamps sind als auf längere Dauer angelegte gemischte Veranstaltungen einschließlich ihrer logistisch erforderlichen infrastrukturellen Einrichtung im Zweifel als Versammlung anzuerkennen, wenn sie jedenfalls auch Elemente einer Versammlung i.S.d. Art. 8 GG enthalten (…).
2. Die wiederholte Begehung von Ordnungswidrigkeiten (§§ 117, 118 OWiG) unter Verletzung von Individual- und Gemeinschaftsrechtsgütern kann Eingriffe in die Versammlungsfreiheit rechtfertigen. Dies gilt insbesondere bei einem schon seit mehreren Wochen andauernden Protestcamp. Entgegenstehende Rechte und Belange erhalten im Rahmen der Abwägung ein umso höheres Gewicht, je länger ein Protestcamp absehbar dauern wird (…).
(Leitsätze des Gerichts)
Jahrgang 2022, Öffentliches Recht, Heft 12/2022
Heft 12/2022 – Ab Seite 500
1,99 €
Verwaltungsrecht – § 13 VersFG SH; §§ 117, 118 OWiG
Auflösung eines Protestcamps in Westerland
Schleswig-Holsteinisches OVG (Beschluss vom 12.09.2022 – 4 MB 33/22) – im Heft ab Seite 500
incl. 19% VAT