Die in den von einer Sparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Sonderbedingungen für Altersvorsorgeverträge nach dem Altersvermögensgesetz (sog. Riester-Verträge) enthaltene Klausel
„Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschlussund/ oder Vermittlungskosten belastet.“
ist eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)