Eine mit einfacher E-Mail erhobene Klage wahrt die Schriftform nach § 81 Abs. 1 VwGO auch dann nicht, wenn mit ihr eine Datei übersandt wird, die eine mit einer eingescannten oder abgelichteten Unterschrift versehene Klageschrift beinhaltet. Solches Vorgehen ist daher auch nicht zur Einhaltung der Frist nach § 74 Abs. 1 oder 2 VwGO geeignet.
(Leitsatz des Gerichts)