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Heft 12/2025 – Ab Seite 475

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SchuldR AT – § 305 Abs. 1 S.1 BGB
Kann eine Bestimmung zugleich „individuell ausgehandelt“ und Allgemeine Geschäftsbedingung sein?
BGH (Urteil vom 13.11.2025 – III ZR 165/24)

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Sind an einem Vertragsverhältnis mehr als nur zwei Parteien beteiligt, ist es möglich, dass eine Bestimmung individuell vereinbart und gleichwohl als Allgemeine Geschäftsbedingung zu behandeln ist. Das kann dann der Fall sein, wenn sie für eine Vielzahl von vertraglichen Verhältnissen vorformuliert ist, vom Vertragsgegner
dementsprechend verwendet wird und es der Schutzzweck der §§ 305 ff BGB gebietet, sie der Inhaltskontrolle zu unterwerfen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 19. November 2009 – III ZR 108/08, BGHZ 183, 220).

(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)