1. Ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge kann nur vorliegen, wenn der Täter hinsichtlich der konkreten Gefährdung auch zumindest Eventualvorsatz hatte.
2. Auch wenn ein Täter die allgemeine Gefährlichkeit seines Verhaltens erkennt, kann er auf das Ausbleiben einer konkreten Gefahrensituation durchaus vertrauen, sodass es dann an dem Vorsatz bezüglich der konkreten Gefährdung fehlt.
(Leitsätze des Bearbeiters)
