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Heft 1/2025 – Ab Seite 1 bis Seite 42

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SchuldR AT / DatenschutzR – Art. 82 Abs. 1 DSGVO
Ersatz immaterieller Schäden bei kurzzeitigem Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten?
BGH (Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24)

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Immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung sein. Weder muss eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein  noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen.

(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)