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Heft 01/2025 – Ab Seite 41

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Verwaltungsrecht – § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO
Anforderungen an Begründung einer Vollziehungsanordnung
OVG Thüringen (Beschluss vom 23.07.2024 – 1 EO 236/24)

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1. Das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist rein formeller Art. Daher kommt es nicht darauf an, dass die von der Behörde angegebenen Gründe inhaltlich richtig sind und die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts tatsächlich rechtfertigen. Entscheidend ist vielmehr die Darlegung, warum aus der Sicht der Behörde das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung zurückzutreten hat.

2. Unterscheidet sich der Fall einer Baueinstellungsverfügung nicht von sonstigen typischen Fällen, in denen wegen einer formellen Illegalität ein Baustopp verfügt wird, darf die Behörde auf eine gruppentypisierte Begründung zurückgreifen.

3. Ein atypischer Einzelfall liegt nicht schon dann vor, wenn der Bauherr der Auffassung ist, dass sein Handeln materiell rechtmäßig ist.

(Leitsätze des Bearbeiters)