1. Durch das Bespielen eines zum Aufnehmen von Tondokumenten geeigneten und bestimmten Tonbandes allein wird keine neue Sache im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB hergestellt.
2. Gegenstand eines Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB können unabhängig von der Eigentumslage auch Tonbänder sein, die zur Aufzeichnung von Interviews oder vergleichbaren Gesprächen mit dem Auftraggeber verwendet worden sind.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2015, Entscheidung des Monats, Heft 12/2015
Heft 12/2015 – Ab Seite 481
1,99 €
SachenR / SchuldR BT – §§ 950, 662, 667 BGB
Eigentumserwerb an Tonbändern durch Bespielen? („Kohl-Bänder“)
BGH (Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 206/14)
incl. 19% VAT