Heft 01/2016 – Ab Seite 25

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Strafrecht AT / Vermögensdelikte – §§ 16, 22, 23, 223, 240, 242, 249 StGB
Vorsatz auf die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
BGH (Beschluss vom 21.07.2015 – 3 Str 104/15)

Bei gewaltsamer Rückerlangung von bereits gezahlten Entgelten für nicht erbrachte sexuelle Leistungen, kann die Rechtswidrigkeit der Zueignung und der darauf gerichtete Vorsatz nur angenommen werden, wenn kein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch besteht und dies der Täter zumindest laienhaft erfasst hat.
(Leitsatz des Bearbeiters)

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