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Heft 04/2025 – Ab Seite 166

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VerwaltungsR – § 53 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 S. 1 VwGO; § 17a Abs. 2 S. 1, 3 GVG
Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungs- und Amtsgericht
BVerwG (Beschluss vom 06.01.2025 – 6 AV 3.24)

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Hat ein Verwaltungsgericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen, ist dieses gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG an die Verweisung lediglich hinsichtlich der Bestimmung des Rechtswegs der ordentlichen Gerichtsbarkeit in der jeweiligen Funktion (hier: Strafgerichtsbarkeit) gebunden. Innerhalb dieser Gerichtsbarkeit bleibt eine Weiterverweisung oder Abgabe möglich.

(Leitsatz des Gerichts)