1. Anders als im Stadium des gerichtlichen Verfahrens ist das Persönlichkeitsrecht des Verteidigers im Stadium des Ermittlungsverfahrens nicht gemindert.
2. Ein Grundsatz, dass die Schutzrechte des Verteidigers im Stadium des Ermittlungsverfahrens überwiegen, besteht nicht. Vielmehr hat jeweils eine Abwägung im Einzelfall stattzufinden.
3. Im vorliegenden Einzelfall überwiegen die betroffenen privaten Geheimhaltungsinteressen des Verteidigers in Gestalt seines geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG nicht gegenüber dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Informationsinteresse des Pressevertreters.
(Leitsätze des Gerichts)
