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Heft 11/2025 – Ab Seite 433

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SchuldR BT – §§ 437 Nr. 2, Nr. 3, 434, 133, 157 BGB
Angabe einer Zustandsnote als Beschaffenheitsvereinbarung
BGH (Urteil vom 23.07.2025 – VIII ZR 240/24)

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Enthält ein Kaufvertrag über einen Oldtimer im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands die Angabe einer Zustandsnote, ist im Hinblick auf die
erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Kaufs von Oldtimern regelmäßig – auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer – von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB aF auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen.

(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)