1. Art. 12 Abs. 1 GG ist auch gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht.
2. Ausnahmsweise setzt der Grundsatz der materiellen Subsidiarität nach erfolglosem Eilrechtsschutz das Durchlaufen der Hauptsache nicht voraus, wenn gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes gerügt wird (…), das Hauptsacheverfahren keine ausreichende Möglichkeit bietet, einer Rechtsverletzung abzuhelfen oder die Beschreitung des Rechtswegs in der Hauptsache unzumutbar ist.
3. Bei der Auslegung und Anwendung des auf die Information der Öffentlichkeit bezogenen Tatbestandsmerkmals ‚unverzüglich‘ in § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB sind Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen.
(Leitsätze des Bearbeiters)
