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Heft 12/2025 – Ab Seite 484

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SachenR – §§ 912, 226, 242 BGB
Duldungspflicht bei unentschuldigtem Überbau?
BGH (Urteil vom 07.11.2025 – V ZR 121/24)

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Ein Überbau muss nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB geduldet werden; liegen diese nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot hergeleitet werden.

(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)