Heft 09/2016 – Ab Seite 369

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Baurecht – §§ 31, 246 BauGB
Nachbarrechtschutz gegen die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft
OVG Hamburg (Beschluss vom 14.04.2016 – 2 Bs 29/16)

1. Die Zulassung einer Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge und Asylbegehrende in einem reinen Wohngebiet im Wege einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. §§ 31 Abs. 1, 246 Abs. 11 BauGB scheidet aus, wenn sie die typische Funktion des Baugebiets verändert. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Aufnahmeeinrichtung rund zwei Drittel der Fläche des Baugebiets einnehmen würde.
2. Bei der Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans für die Errichtung einer Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge und Asylbegehrende nach § 246 Abs. 12 BauGB ist die Wahrung der Grundzüge der Planung keine gesetzliche Befreiungsvoraussetzung und nicht Gegenstand der Prüfung, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen.
(Leitsätze des Gerichts)

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