1. Es bedarf für die Tatbestandsverwirklichung des Raubes eines finalen Zusammenhangs zwischen dem Nötigungsmittel und der Wegnahme. Das bloße Ausnutzen einer früheren Gewaltanwendung genügt für die Begehung eines Raubes nicht.
2. Allerdings kann der Täter durch sein weiteres Verhalten nun zumindest konkludent mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben drohen. Dies setzt jedoch ein entsprechendes Verhalten des Täters voraus. Das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers aufgrund der früheren Gewaltanwendung genügt nicht für die Tatbestandsverwirklichung.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Strafrecht, Jahrgang 2026, Heft 02/2026
Heft 02/2026 – Ab Seite 71
2,49 €
Nichtvermögensdelikte / Vermögensdelikte – §§ 123, 223, 224, 240, 241, 242, 244, 246, 249, 250, 253, 255 StGB
Finalzusammenhang beim Raub bei Rache des Exfreundes
BGH (Beschluss vom 25.09.2025 – 4 StR 113/25)
incl. 19% VAT
