1. Der Computerbetrug setzt für seine Vollendung das Vorliegen eines Vermögensschadens voraus. Dieser kann auch in einem konkreten Gefährdungsschaden vorliegen. Allerdings muss dafür auch eine solche konkrete Gefährdung festgestellt worden sein. Rein abstrakte Schädigungsmöglichkeiten genügen nicht.
2. Sofern ein Vermögensschaden vorliegt, muss dieser beim Computerbetrug auch kausal auf der Beeinflussung des Datenverarbeitungsergebnisses beruhen. Ist dies nicht festgestellt, kommt nur eine Strafbarkeit wegen versuchten Computerbetruges in Betracht.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 07/2013 – Ab Seite 277
1,99 €
Vermögensdelikte – § 263 a StGB
Tatvollendung beim Computerbetrug
BGH (Beschluss vom 22.01.2013 – 1 StR 416/12)
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