1. Den für ihr minderjähriges Kind sorgeberechtigten Eltern kommt dem Grunde nach eine strafrechtliche Garantenstellung zu. Auch für den strafmündigen Minderjährigen trifft sie dabei eine Sicherungspflicht. Welche Maßnahmen der Eltern im Einzelfall geboten sind, um Schädigungen Dritter durch das Kind zu verhindern, hängt vor allem davon ab, ob konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten bestehen.
2. Eine psychisch vermittelte Hilfeleistung kann bereits zu einer Zeit erbracht werden, bevor der Haupttäter den Tatentschluss fasst.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Strafrecht, Jahrgang 2026, Heft 03/2026
Heft 03/2026 – Ab Seite 112
2,49 €
Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte – §§ 13, 25, 27, 211, 212, 221, 223, 224 StGB
Eltern als Überwachergaranten ihrer sechzehnjährigen Kinder
BGH (Beschluss vom 07.10.2025 – 3 StR 11/25)
incl. 19% VAT
