Eine gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei ist entsprechend den zum Rechtsinstitut der Wahlfeststellung durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen weiterhin zulässig; sie schließt bei gleichzeitiger Verwirklichung eines Tatbestandes der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldwäsche aus.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Jahrgang 2017, Strafrecht, Entscheidung des Monats, Heft 10/2017
Heft 10/2017 – Ab Seite 403
1,99 €
Strafrecht AT / Strafprozessrecht – §§ 25, 242, 243, 259, 260 StGB; Art. 103 GG
Zulässigkeit der Wahlfeststellung
BGH (Beschluss vom 08.05.2017 – GSSt 1/17)
incl. 19% VAT