Das Wegstoßen eines Kunden von einem Bankautomaten, um dessen Abhebevorgang zu beenden und die ausgeworfenen Geldscheine anschließend an sich zu nehmen, stellt keinen Raub sondern eine räuberische Erpressung dar.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2018, Strafrecht, Heft 03/2018
Heft 03/2018 – Ab Seite 114
1,99 €
Vermögensdelikte – §§ 223, 240, 249, 253, 255, 263 StGB
Gewahrsamswechsel an Geldautomaten
BGH (Beschluss vom 16.11.2017 – 2 StR 154/17)
incl. 19% VAT