1. Die Nutzung eisenbahnbetriebsbezogener Anlagen unterliegt der Eisenbahnaufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes, während nicht eisenbahnbetriebsbezogene Nutzungen von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes, d.h. eisenbahnfremde bauliche Änderungen und nachfolgende Nutzungen, grundsätzlich auch dann der Zuständigkeit und Aufsicht der allgemeinen Bauaufsichtsbehörden unterliegen, wenn sie sich auf planungsrechtlich privilegiertem Bahngelände vollziehen.
2. Diese im Hinblick auf bahnfremde bauliche Maßnahmen und Nutzungen begründete sachliche Zuständigkeit besteht allerdings nur so lange, wie nicht die Standsicherheit (Statik) und der Brandschutz des gesamten Bahnhofsgebäudes in Frage gestellt sind. Denn dann würde das bahnfremde Bau- und Nutzungsvorhaben bahnspezifische Funktionen des Bahnhofs als Bahnbetriebsanlage betreffen. In einem solchen Fall gilt vielmehr das Rechtsregime des § 18 AEG; die sachliche Zuständigkeit für bauaufsichtsrechtliche Maßnahmen bleibt – insoweit – bei dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BEVVG für die Bauaufsicht über bahnbetriebsspezifische Betriebsanlagen der Eisenbahnen sachlich zuständigen Eisenbahn-Bundesamt.
(Leitsätze der Redaktion)
Heft 05/2018 – Ab Seite 205
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Verwaltungsrecht – § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO, § 59 Abs. 2 S. 1 LBO S-H
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