Heft 07/2018 – Ab Seite 253

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BGB AT – § 138 BGB
Zur Sittenwidrigkeit einer Mietaufhebungsvereinbarung, wenn ein Untermietverhältnis besteht
BGH (Urteil vom 18.04.2018 – XII ZR 76/17)

1. Die Parteien eines Mietvertrags können grundsätzlich das Mietverhältnis auch dann jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) vorzeitig beenden, wenn der Mieter einen Untermietvertrag geschlossen oder einem Dritten auf einer anderen rechtlichen Grundlage die Mietsache zur Nutzung überlassen hat.
2. In diesen Fällen ist der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags in der Regel nicht sittenwidrig, wenn dem Hauptmieter gegen den Dritten ein Kündigungsrecht zusteht, mit dem er dessen Gebrauchsmöglichkeit zeitnah beenden kann.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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